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Pflegegeld und Arbeitslosigkeit

Durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie informieren sich vermehrt Pflegende über die Anrechnung von Pflegegeld bei Arbeitslosigkeit.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben einige Arbeitnehmer ihren Job verloren, andere machen sich Sorgen um ihre Anstellung. Diese Entwicklung schlägt sich auch in den Beratungsthemen bei compass nieder.

„Bei uns informieren sich derzeit vermehrt pflegende Angehörige, die für ihren Aufwand das Pflegegeld vom Pflegebedürftigen erhalten. Sie wollen wissen, wie es sich mit dem Pflegegeld verhält, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen.“ stellt Jana Wessel, Leiterin Politik und Kommunikation bei compass private pflegeberatung, fest.

Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, einen nahen Angehörigen pflegt und dafür das Pflegegeld erhält, muss sich hierüber keine Sorgen machen. Das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht als Einkommen angerechnet. Damit der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I nicht verfällt, muss man dem Arbeitsmarkt jedoch weiterhin zur Verfügung stehen. Auch für pflegende Angehörige sind die aktive Arbeitssuche sowie die Teilnahme an Schulungen Pflicht. Wer diese Verpflichtungen aufgrund der Pflegetätigkeit oder aus anderen Gründen vernachlässigt, riskiert Sperrzeiten oder gar den Verlust des Anspruchs auf ALG I.

Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch II, die Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II erhalten, müssen sich ebenfalls keine Sorgen um eine mögliche Kürzung der Bezüge durch das Pflegegeld machen. Das Pflegegeld, das sie für die Pflege eines nahen Angehörigen erhalten, wird hier ebenfalls nicht als Einkommen gewertet. Allerdings gilt auch hier, dass der Leistungsanspruch verfallen kann, wenn man dem Arbeitsmarkt nicht weiter zur Verfügung steht. Die Leistungen der Grundsicherung (d.h. Hartz IV, bzw. ALG II) sind hierbei darauf auszurichten, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden. Gemäߧ 10 Abs.1 Nr.4 SGB II ist eine Arbeit dann nicht mehr zumutbar, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Als nahe Angehörige gelten Verwandte ersten und zweiten Grades. Der Erhalt des Pflegegeldes für die Pflege der eigenen Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern oder Ehepartner sowie Verschwägerte, Kinder von Ehepartnern und Geschwistern stellt demnach kein Problem dar. Auch für die Pflege von Personen, denen man sich durch eine enge persönliche Bindung sittlich verpflichtet fühlt, gilt diese Regelung. In diesen Fällen ist das Pflegegeld sogar für den Pflegebedürftigen wie auch den versorgenden Angehörigen steuerfrei. Eine solche sittliche Pflicht kann auch angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

Steht die Pflegeperson dagegen in keinem Angehörigenverhältnis zum Pflegebedürftigen, oder erfüllt sie keine sittliche Pflicht, entfällt das Steuerprivileg. In diesem Fall ist das weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen zu berücksichtigen.

„Generell ist bei einer Arbeitslosigkeit und gleichzeitiger Pflegetätigkeit immer zu klären, ob eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist. Dies hängt wesentlich vom Umfang der Pflegetätigkeit ab. Die Bemessung orientiert sich am vorliegenden Pflegegrad des Pflegebedürftigen.“ erklärt Jana Wessel und ergänzt: „In jedem Fall empfiehlt es sich, mit dem Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit zu besprechen, inwieweit Leistungsempfänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.“

Weitergehende Fragen zum Thema Pflege und Finanzierung der Pflege beantworten die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der compass pflegeberatung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 101 88 00. Mehr Informationen im Internet gibt es unter pflegeberatung.de.

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Sie möchten sich zum Thema Pflege informieren? In unserem Pflege Service Portal pflegeberatung.de finden Sie hilfreiche Beiträge und Infomaterialien.

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