Offen und transparent kommunizieren schafft Vertrauen
Dirk Fischer, Teamleiter bei compass, berichtet über das Vorgehen bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Wenn Sie pflegebedürftig sind, wenn Sie Pflegegeld erhalten und von Ihren Angehörigen zu Hause versorgt werden, sind Sie bei Pflegegrad 2 bis 5 verpflichtet, den sogenannten Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abzurufen. Dieser erfolgt je nach Pflegegrad vierteljährlich (im Pflegegrad 4 und 5) oder halbjährlich (im Pflegegrad 2 und 3).
Im Rahmen des Beratungseinsatzes kommen die Pflegeberater*innen von compass zu Ihnen nach Hause und schauen, ob die Pflege sichergestellt ist und geben ebenfalls Pflege- und Entlastungstipps.
Vorbereitung für Beratende und Ratsuchende
Bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung erklären wir das Vorgehen während des Beratungseinsatzes. Wir bitten darum, relevante Unterlagen bereitzulegen, fragen nach einer potenziellen Veränderung des Pflegegrades und weisen auf die Hygieneregelungen für einen Besuch hin. „Eine gute und transparente Kommunikation ist uns an allen Stellen des Prozesses sehr wichtig. Auf diese Weise sind beide Seiten gut informiert und alle Beteiligten wissen, was auf sie zukommt“, betont Dirk Fischer, Teamleiter 37.3.
Beim Beratungseinsatz selbst stellen sich die Pflegeberater*innen zunächst ausführlich vor. Sie erklären den Grund für ihren Besuch und erläutern noch einmal, wer compass ist.
Ist die Pflege sichergestellt?
Anhand eines Fragenkatalogs stellen die Pflegeberater*innen fest, ob die Pflege zuhause sichergestellt ist oder ob sich die Situation eventuell so verändert hat, dass eine Neueinstufung notwendig ist. „Wenn wir eine Wohnung betreten, nehmen wir die Situation zuhause mit allen Sinnen wahr. Wir sehen, hören aktiv und sehr aufmerksam zu und manchmal hilft uns auch unser Geruchssinn dabei, wahrzunehmen, ob es geboten ist, genauer nachzufragen, ob Unterstützungsbedarf zum Beispiel bei häuslichen Aufgaben besteht“, erklärt Dirk Fischer. Ist dieser Bedarf da, weisen die Pflegeberater*innen auf die Möglichkeit hin, eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch zu nehmen, bei der die Betroffenen langfristig, über den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI hinaus, beraten und begleitet werden können.
Angehörige werden einbezogen
Während des Besuchs liegt das Augenmerk aber nicht nur auf dem Pflegebedürftigen, sondern auch dem pflegenden Angehörigen, sofern der zu Pflegende nicht alleine lebt. Auch diese*r wird in das Gespräch mit einbezogen und auch hier werden Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt und auf die Option einer weitergehenden Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hingewiesen.
Am Ende eines jeden Besuches, der in aller Regel circa 30 Minuten dauert, werden alle Erkenntnisse noch einmal zusammengefasst und die Bestätigung der Klientin bzw. des Klienten zu den Ergebnissen des Besuches eingeholt und außerdem Fragen des Datenschutzes geklärt. „Sollte die Klientin oder der Klient zunächst keine weitergehende Unterstützung wünschen oder sich erst einmal mit diesem Gedanken anfreunden wollen, weisen wir immer auf unsere kostenfreie Servicenummer und com.mit, unseren digitalen Servicebereich für unsere Klient*innen auf unserer Webseite, hin. Dies bietet eine Lösung, ohne zum direkten Handeln aufzufordern. Dadurch haben die Besuchten Zeit um darüber nachzudenken“, weiß Dirk Fischer.
Besuch oder Videogespräch
Seit dem 01. Juli 2022 ist es möglich, den Beratungseinsatz auf Wunsch auch per Videogespräch durchzuführen, sofern die technischen Möglichkeiten vorhanden sind und bereits mindestens ein Besuch in der häuslichen Umgebung erfolgt ist.
Ich möchte mich auf diesem Weg herzlich bei meinem Pflegeberater bedanken. Sein Einsatz, als es darum ging mir eine Wohnung im betreuten Wohnen zu finden, war überdurchschnittlich und erfolgreich.
Bernd H., Klient
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