Guthaben für Entlastungsleistungen
Ein Teil der Leistungsansprüche bei Pflegebedürftigkeit verfallen, wenn diese nicht rechtzeitig verwendet werden. Für die Entlastungsleistungen ist hierbei der 30. Juni ein wichtiger Stichtag.
Rund fünf Millionen Menschen in Deutschland sind auf Pflege angewiesen, doch die wenigsten werden in vollstationären Einrichtungen versorgt. Laut dem Statistischen Bundesamt wird der Großteil dieser Menschen ausschließlich durch An- und Zugehörige, Freund*innen oder ehrenamtliche Helfer*innen im häuslichen Umfeld gepflegt. Um diesen enormen Einsatz zu würdigen und gleichzeitig die Selbstbestimmtheit der Betroffenen zu fördern, stellt die Pflegeversicherung unter anderem den sogenannten Entlastungsbetrag zur Verfügung. Doch viele Berechtigte wissen nicht, dass zum Ende des ersten Halbjahres eine wichtige Frist abläuft, die über das möglicherweise angesparte Guthaben entscheidet.
Die finanzielle Unterstützung in Höhe von monatlich 131 Euro ist zweckgebunden und soll Pflegebedürftige im Alltag unterstützen. Das Verwendungsspektrum ist dabei breit gefächert: Die Mittel können für anerkannte Alltagsbegleiter*innen, Haushaltshilfen oder zur Erstattung von Eigenanteilen in der teilstationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch die Nachbarschaftshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen über die private Pflegepflichtversicherung abgerechnet werden. Wichtig ist hierbei jedoch die regionale Komponente, denn die Angebote müssen in der Regel den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben entsprechend anerkannt sein.
Entlastungsbetrag - monatlich verfügbar und ins Folgejahr übertragbar, aber in diesem Fall nur befristet bis 30.06. nutzbar!
Die Besonderheit des Entlastungsbetrags liegt in seiner Übertragungsfähigkeit. Werden die 131 Euro in einem Monat nicht oder nur teilweise abgerufen, verfällt der Anspruch nicht sofort. Die Beträge werden angesammelt und können in die Folgemonate übertragen werden. Diese Flexibilität hat jedoch eine klare Grenze: Restguthaben aus dem vergangenen Kalenderjahr verfallen bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres. Für viele Pflegebedürftige bedeutet dies aktuell, dass angesparte Beträge aus dem Jahr 2025 nur noch für Kosten entsprechender Leistungen bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden können. Danach erlischt dieser Leistungsanspruch. Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Dies heißt, dass zum Beispiel Kosten für Entlastungsleistungen im Juni 2026 auch noch nach Ablauf der Frist beantragt werden können.
Ein kurzer Anruf bei der zuständigen Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung genügt meist, um den aktuellen Stand des Guthabens abzufragen und zu klären, welcher Betrag explizit noch aus dem Vorjahr stammt. So bleibt genügend Zeit, um notwendige Unterstützungsleistungen noch vor dem Fristablauf zur Entlastung einzusetzen und abzurechnen.
Individuelle Fragen zur Nutzung der Entlastungsleistungen oder den zu beachtenden Fristen können unter unserer kostenfreien Servicenummer 0800 101 88 00 geklärt werden. Es besteht die Möglichkeit auch für ein Telefonat online vorab einen Termin über unserer Homepage www.compass-pflegeberatung.de/terminbuchung zu vereinbaren.


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