Verjährungsfristen in der Pflegeversicherung
Gibt es Fristen und Regelungen bezüglich der Kostenerstattung, die ich beachten muss? Können meine Ansprüche aus der Pflegeversicherung verfallen? Was muss ich beachten? Antworten auf diese Fragen beantworten wir in unserem neuesten Beitrag.
Das neue Jahr hat begonnen, aber noch viele Rechnungen aus dem vergangenen Jahr liegen in der Schreibtischablage. Aufgrund der jeweiligen Verjährungsfristen sollte man die guten Vorsätze nutzen und die Rechnungen bei den Kostenträgern einreichen, ehe sie vergessen werden und nicht mehr erstattet werden können. Verjährung ganz allgemein bedeutet, dass eine Frist abläuft und nachfolgend keine Möglichkeit mehr besteht, einen Anspruch gegen dem betreffenden Kostenträger durchsetzen zu können.
Für Ansprüche aus der sozialen Pflegepflichtversicherung beträgt diese Frist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 25 SGB IV). Die Verjährungsfrist in der privaten Pflegeversicherung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Hier beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Die Verjährung kann aber grundsätzlich nicht beginnen, bevor der*die Versicherungsnehmer*in die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Macht der*die Versicherungsnehmer*in Kostenerstattung geltend, beginnt die Verjährung erst dann, wenn der*die Anspruchsteller*in die betreffende Rechnung beim Versicherungsunternehmen eingereicht hat. Ein früherer Verjährungsbeginn kann in Betracht kommen, wenn der*die Versicherungsnehmer*in durch das Unterlassen seiner*ihrer Mitwirkung gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.
Die Verjährungsfristen bei der Beihilfe gegenüber den Dienstherren belaufen sich auf ein bzw. zwei Jahre ab dem Monat der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Den ggf. für Sie zutreffenden Fristzeitraum erfragen Sie – aufgrund der kurzen Dauer – bei der zuständigen Beihilfestelle, oder Sie lesen dies in der Sie betreffenden Beihilfeverordnung nach.
Gerade im Falle einer Beihilfeberechtigung ist eine schnelle Weitergabe der Rechnungen aufgrund der kurzen Fristen deshalb sehr ratsam. Aber auch allgemein bewirkt eine schnelle Einreichung eine frühzeitige Erstattung, und reduziert hierdurch den Zeitraum der Vorfinanzierung gegenüber dem Leistungserbringer – also zum Beispiel dem ambulanten Pflegedienst.


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