Gemeinsamer Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 werden die bisherigen Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Mit bis zu 3.539 Euro jährlich und einer flexiblen Nutzung über jeweils acht Wochen, wird den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen besonders die Organisation der Ersatzpflege bei geplanten und ungeplanten kurzzeitigen Abwesenheitszeiten einzelner Pflegepersonen deutlich erleichtert.

Komplizierte Berechnungen mit verschiedenen Anrechnungsmöglichkeiten gehören seit Juli 2025 der Vergangenheit an – Leistungen können nun individuell und bedarfsgerecht kombiniert werden. Für 2025 gilt: Was vor dem Stichtag genutzt wurde, wird angerechnet.
Frank Herold, Pflegeexperte bei compass private pflegeberatung, erläutert die wichtigsten Änderungen. Alle Details und Tipps zur Inanspruchnahme – jetzt im Audio!
Worauf sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen achten?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es eine wichtige Neuerung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, den Gemeinsamen Jahresbetrag für die Leistungsansprüche der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Das bedeutet, der Gesamtbetrag von 3.539 Euro kann zukünftig flexibler genutzt werden – so, wie es am besten für die Pflegesituation passt. Der Anspruch steht hierbei nun für den einheitlichen Zeitraum von jeweils bis zu acht Wochen pro Jahr zur Verfügung. In dieser Zeit kann die Verhinderungs-, die Kurzzeitpflege, oder auch eine Kombination aus beidem in Anspruch genommen werden.
Was ändert sich noch?
Die bisher geltenden Regelungen mit unterschiedlichen Übertragungsmöglichkeiten entfallen, mit denen man nicht genutzte Leistungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Kostenerstattung nutzen konnte. Stattdessen gilt nun der Gemeinsame Jahresbetrag – übersichtlicher und einfacher nutzbar.
Was ist zu beachten?
Für dieses Jahr gibt es eine Übergangsregelung. Wenn im ersten Halbjahr 2025 bereits Leistungen genutzt wurden, werden diese Leistungen auf den neuen Jahresbetrag angerechnet. Das betrifft auch das sogenannte Ersatzpflegegeld. Ab dem 1. Juli 2025 kann nun das Ersatzpflegegeld bis zur doppelten Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades gezahlt werden – bisher war es nur das Eineinhalbfache. Aus diesem Grund besteht ab Juli 2025 ein neuer Anspruch, selbst wenn im ersten Halbjahr bereits das vorherige maximale Ersatzpflegegeld ausgeschöpft worden ist.
Wir raten in allen Fällen dazu, die Hilfe einer Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Qualifizierte Expert*innen bei compass beraten Sie zu allen Fragen rund um die Pflege und können die neuen Regelungen dann auch unmittelbar in Bezug zu Ihrer individuellen Pflegesituation erläutern.
Das sagt Frank Herold von der compass pflegeberatung in Köln. Danke für das Gespräch.
Gemeinsamer Jahresbetrag
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