Neues Gesetz vereinfacht Pflegesituationen
Seit dem 1. Januar soll das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Pflegebedürftigen Vereinfachungen und Pflegefachpersonen mehr Entscheidungskompetenz bringen.

Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Betroffene zunächst einige Hürden nehmen: Antragstellung, Begutachtung, Organisation der Pflege mit dem zugesprochenen Pflegegeld etc. Seit dem 1. Januar soll das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) einige Prozesse verschlanken. „Es bringt Pflegebedürftigen Vereinfachungen und Pflegefachpersonen mehr Entscheidungskompetenz“, erklärt Frank Herold, Pflegeexperte von compass. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier im Überblick.
Pflegebedürftige müssen nun weniger Beratungsbesuche nachweisen
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen ihrer Pflegeversicherung nur noch halbjährlich einen Beratungsbesuch im eigenen Zuhause nachweisen. Das galt zuvor nur für die Pflegegrade 2 und 3, für die Pflegegrade 4 und 5 musste der Nachweis quartalsweise erbracht werden.
Jede zweite Beratung im nun halbjährlichen Turnus kann wie gehabt auch per Videogespräch erfolgen, wobei die Erstberatung vor Ort stattfinden muss. Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 können sich auch weiterhin wie bisher freiwillig vierteljährlich beraten lassen.
Die Beratung bei Pflegegeldbezug wurde außerdem enger mit der allgemeinen Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI) verzahnt, um die Pflege zu Hause möglichst langfristig zu stärken. „Unter unserer Servicenummer 0800 101 88 00 beraten wir alle Anrufer*innen kostenfrei zu allen Themen rund um die Pflege“, erläutert Frank Herold. „Bei privat Pflegeversicherten machen wir auch Hausbesuche und bieten Pflegeberatung per Videogespräch an, wenn das gewünscht ist oder der turnusgemäße Beratungstermin ansteht.“
Pflegefachpersonen dürfen mehr
Qualifizierte Pflegefachpersonen können zukünftig selbstständig heilkundliche Aufgaben ausführen und nach ärztlicher Erstdiagnose medizinische Maßnahmen ergreifen. Sie dürfen auch die Pflegebedürftigkeit für eine Pflegeperson bescheinigen, die für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit einem Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld nachgewiesen werden muss.
Fristen werden vereinheitlicht
Bei Auslands- oder Krankenhausaufenthalten, häuslicher Krankenpflege oder einer Reha wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld jetzt stets für die ersten acht Wochen weitergezahlt. Das gleiche gilt auch für die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen. Diese werden nun ebenfalls bis zu acht Wochen im Kalenderjahr übernommen.
Zuschüsse für neue gemeinschaftliche Wohnformen
Bewohner*innen in sogenannten stambulanten Einrichtungen erhalten zukünftig monatlich 450 Euro Zuschuss. Diese neue gemeinschaftliche Wohnform bietet eine Mischung aus ambulanter und stationärer Betreuung.
Kostenerstattung für Verhinderungspflege wird zeitlich begrenzt
Sie können für Verhinderungspflege(n) ab 2026 nur noch für das aktuelle und das vorherige Jahr die Kostenerstattung beantragen. Zum Beispiel: Die Verhinderungspflege wird im Februar 2026 durchgeführt. Das bedeutet, dass der Antrag auf Erstattung der Kosten bis zum 31. Dezember 2027 erfolgt sein muss.
Beratungstermin jetzt vereinbaren
Wir beraten Sie gerne zu den Neuregelungen des BEEP und allen weiteren Themen rund um ihre Pflegesituation. Für eine individuelle kostenfreie Beratung können Sie jederzeit einen Termin vereinbaren. Sie erreichen uns außerdem unter unserer kostenfreien Servicenummer 0800 101 88 00.
Weitere Informationen zum neuen Gesetz finden Sie auch in unserem Pflege Service Portal.

Pflege Service Portal
Sie möchten sich zum Thema Pflege informieren? In unserem Pflege Service Portal pflegeberatung.de finden Sie hilfreiche Beiträge und Infomaterialien.
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