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Pflegegrad 1: Was er bedeutet

Die fünf verschiedenen Pflegegrade geben an, inwieweit eine Person Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des Alltags hat. Und sie stehen für unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung, die die pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen finanziell und informativ in der Pflegesituation entlasten sollen.

Leistungen von Pflegegrad 1: Älteres Paar freut sich über Selbstständigkeit
Ziel der Leistungen von Pflegegrad 1 ist, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag zu erhalten.

Ein Großteil der Pflege erfolgt im privaten Umfeld der Pflegebedürftigen. Dabei handelt es sich bei den pflegenden Personen oft um Angehörige oder Ehrenamtliche. Um diese zu entlasten, sieht die Pflegeversicherung ab einer gewissen Pflegebedürftigkeit Leistungen vor. Sie sollen Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen beispielsweise mit Pflegehilfsmitteln, Unterstützungsangeboten oder anderen Hilfen entlasten. Bereits ab einer geringen Einschränkung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten kann im Sinne des SGB XI Pflegegrad 1 vorliegen.

Selbstständigkeit erhalten und Pflegepersonen entlasten

Die Leistungen zielen darauf ab, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag und in ihrem häuslichen Umfeld möglichst lange zu erhalten.

Um herauszufinden, wie dies gelingen kann, steht den Angehörigen und den Pflegebedürftigen Pflegeberatung zu. In dieser können Bedarfe ermittelt, die Organisation der Pflegesituation geplant oder generell Auskunft über die Ansprüche erörtert werden. Die Beratung ist für sie kostenfrei und kann so oft es nötig ist in Anspruch genommen werden.

Die Teilnahme an einem Pflegekurs ermöglicht es pflegenden Angehörigen außerdem, im Bereich häuslicher Pflege Grundlagen zu erwerben und Selbstvertrauen und Sicherheit in der jeweiligen Situation zu gewinnen.

Anders als bei den anderen Pflegegraden kann der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich auch für die körperbezogene Pflege verwendet werden. Braucht die pflegebedürftige Person beispielsweise Hilfe beim Duschen oder Anziehen, so kann ein ambulanter Pflegedienst von diesem Betrag finanziert werden.

Stellt der*die Gutachter*in den Bedarf an Hilfsmitteln wie z. B. Rollator oder Hausnotruf fest, so kann dieser von der Pflegeversicherung bezuschusst werden. Darüber hinaus sind Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfelds möglich, wurde beispielsweise die Notwendigkeit einer barrierefreien Dusche in dem Gutachten festgehalten

Ausführliche Informationen zum Pflegegrad 1

Für eine umfängliche Darstellung der Leistungen bei Pflegegrad 1 steht Ihnen dieses Infoblatt zum Download zur Verfügung. Alternativ zur digitalen Version kann es über das Pflege Service Portal pflegeberatung.de im Bereich „Formulare, Checklisten & Infomaterial“ bestellt werden.

Wenn Sie darüber hinaus noch Beratungsbedarf haben und über ihre individuelle Situation sprechen möchten, können Sie jederzeit unter der kostenfreien Servicenummer eine Beratung in Anspruch nehmen oder einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.

 

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Sie möchten sich zum Thema Pflege informieren? In unserem Pflege Service Portal pflegeberatung.de finden Sie hilfreiche Beiträge und Infomaterialien.

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