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Neue Rechte und Pflichten für Menschen mit Behinderung bei Volljährigkeit

Das Erreichen der Volljährigkeit ist für jeden Menschen ein aufregendes Ereignis. Für Menschen mit einer psychischen oder physischen Behinderung stellen sich zusätzliche Fragen und sind spezifische Aspekte zu berücksichtigen. Dies sind die wichtigen Punkte für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres wird jeder Mensch gemäß dem BGB volljährig. Mit dieser Volljährigkeit erlischt automatisch die elterliche Sorge, auch unabhängig von einer psychischen oder physischen Behinderung. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Entscheidungen von der volljährigen Person ohne die Zustimmung der Eltern getroffen werden können.

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit erhält man jedoch nicht nur mehr Rechte. „Die Volljährigkeit vor dem Gesetz beinhaltet auch, dass man seine eigenen Angelegenheiten selbstständig regelt und dementsprechend auch mehr Verantwortung trägt“, weiß Anja Sebecker von der compass pflegeberatung. Ist die*der Volljährige, zum Beispiel wegen einer psychischen oder physischen Behinderung gänzlich oder teilweise nicht in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen und sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern, muss ein*e gesetzliche*r Vertreter*in, ein*e sogenannte*r gesetzliche*r Betreuer*in vom Betreuungsgericht bestellt werden. Das können die Eltern, einzelvertretend oder gemeinschaftlich sein, aber auch eine andere Person. Entscheidend für das Betreuungsgericht ist der Wille der*des Volljährigen. Die Eltern sind hierbei nicht verpflichtet, die Betreuung ihres volljährigen Kindes zu übernehmen.

Durch den neu erreichten Rechtsstatus ändern sich zudem auch Regelungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Regel sind minderjährige Kinder im Rahmen der Familienversicherung über ihre Eltern kranken- und pflegeversichert, meistens über den Elternteil, der ein Erwerbseinkommen erzielt. Der Vorteil der Familienversicherung besteht vor allem darin, dass die Kranken- und Pflegeversicherung für das minderjährige Kind beitragsfrei ist. Grundsätzlich endet der Anspruch auf die Familienversicherung mit Erreichen der Volljährigkeit. In folgenden Ausnahmefällen besteht sie aber über das 18. Lebensjahr hinaus fort:

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befindet,
  • ohne Altersgrenze, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich dauerhaft selbst zu unterhalten. In diesem Fall wird auch Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt.

Außerdem endet die Familienversicherung, wenn das bislang familienversicherte Kind ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt. In diesem Fall muss es sich selber kranken- und pflegeversichern. „Dies trifft zum Beispiel zu, wenn Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind. Für Menschen, die eine Tagesförderstätte besuchen, besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung weiter, da es sich hierbei nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt“, berichtet Anja Sebecker.

Leistungsrechtlich ändert sich mit dem Erreichen der Volljährigkeit in der Krankenversicherung vor allem die Beschränkung der Erstattung ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Darüber hinaus müssen auch Brillen ab diesem Zeitpunkt von der volljährigen Person selber gezahlt werden, außer es liegen sehr schwere Sehbeeinträchtigungen vor. 

Im Rahmen der Pflegeversicherung gelten für volljährige Menschen mit Behinderung hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsvoraussetzungen keine Besonderheiten. „Die Leistungen aus der Pflegeversicherung stehen allen pflegebedürftigen Menschen unabhängig von ihrem Alter zur Organisation der ambulanten oder stationären Pflege zur Verfügung“, so Anja Sebecker. „Im Hinblick auf die Begutachtung gilt ein Kind ab dem 11. Lebensjahr als selbstständig in allen Bereichen, die bei der Ermittlung des Pflegegrads betrachtet werden. Ab diesem Alter wird deshalb der Pflegegrad bei Kindern bereits genauso ermittelt wie bei Erwachsenen.“

Neben den grundsätzlich eintretenden Veränderungen der rechtlichen Regelungen ist der Übergang in die Volljährigkeit jedoch auch eine Zäsur. Diese ist häufig mit eigenen Erwartungen und Wünschen der jeweiligen Person verbunden. Der Wunsch nach einem Beruf der Spaß macht, nach einer Beziehung und vielfach auch nach einer eigenen Wohnung. Gerade für Menschen mit psychischen oder physischen Einschränkungen sind diese Wünsche bzw. die Verfolgung dieser Wünsche zum Teil mit Problemen verbunden. „Im Rahmen einer Pflegeberatung begleiten wir Familien durch diese Lebensphase und zeigen Möglichkeiten auf“, berichtet Anja Sebecker. Die Anforderungen des angestrebten Berufs müssen mit der eigenen körperlichen Konstitution übereinstimmen. Hier können zum Beispiel bereits in Schulzeiten absolvierte Praktika helfen, die eigenen Vorstellungen mit den realen Gegebenheiten im Wunschberuf zu vergleichen. Teilhabe an Arbeit ist für Menschen mit Behinderung eine Grundvoraussetzung zur gesellschaftlichen Teilhabe. Aus diesem Grund unterstützen viele Stellen – Agentur für Arbeit, Inklusionsämter, Fachstellen etc. – Menschen mit Behinderung oder anderweitigen Einschränkungen.

Anja Sebecker empfiehlt besonders auf die Wohnsituation zu achten: „Die erste eigene Wohnung wiederum muss unter Umständen bestimmte, aus individuellen Einschränkungen resultierende Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel die Barrierefreiheit oder ein „betreutes Wohnen“-Angebot. Ebenso kann eine umfänglichere Versorgung durch einen Pflegedienst die Selbständigkeit in einer eigenen Wohnung ermöglichen.“

Pflegebedürftige und deren Bevollmächtigte oder Angehörige können sich zur Klärung von Fragen rund um das Thema Pflege an die Pflegeversicherung oder eine Pflegeberatung, z.B. compass private pflegeberatung GmbH, wenden. Der*die gut vernetzte*n Pflegeberater*in kann auch bei der Kontaktaufnahme zu unterstützenden Stellen behilflich sein. In rechtlichen Belangen sollten sich Menschen mit Behinderung, Pflegebedürftige und Bevollmächtigte immer auch an eine Rechtsberatungsstelle wenden.

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