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Pflegende Kinder und Jugendliche - Vereinbarkeit von Schulpflicht und Pflege

In den Bundesländern enden die Sommerferien nach und nach. Doch für pflegende Kinder und Jugendliche ist die Rückkehr in den Alltag manchmal problematisch.

Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind in Deutschland rund 230.000 Kinder (2018) mit der Pflege von Eltern und Angehörigen konfrontiert. Das achte Sozialgesetzbuch definiert in § 7, Satz 1 und 2, genau, wer in diese Kategorie fällt: „Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.“ Natürlich variiert die individuelle Stärke der Belastung durch die jeweilige Pflegesituation von Fall zu Fall; dennoch: die Betroffenen sind allesamt schutzbedürftige Heranwachsende, junge Menschen in bedeutsamer Entwicklungsphase und zum allergrößten Teil schulpflichtig.

Wie geht man mit der Schulpflicht und der gleichzeitigen Belastung durch die Pflegesituation um, wenn Kinder oder Jugendliche eine Pflege(mit-)verantwortung tragen müssen oder wollen? Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht zum Beispiel vor, dass die Schulleitung Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien kann. Bei längerfristigen Regelungen zur Beurlaubung oder Befreiung vom Unterricht muss jedoch die Schulaufsichtsbehörde zustimmen.

Aus dem zuständigen Schulministerium heißt es aber auch, dass in diesem Zusammenhang natürlich bedacht werden muss, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ein Recht auf Bildung haben und über lokale Angebote so unterstützt werden müssen, dass sie weiterhin die Schule besuchen können. Dabei sollte die jeweils individuelle Situation der Schülerin oder des Schülers vor Ort betrachtet werden. „Zuständig für diese Fragestellungen, die die Entlastung pflegender Angehöriger betreffen, sind in erster Linie die Pflege- und Krankenkassen, an die sich die Eltern wenden können, um Maßnahmen in dieser Richtung zu beantragen.“

Ein generelles Hilfsangebot zur Beratung für pflegende Kinder und Jugendliche in der schulischen Ausbildung stellt der schulpsychologische Dienst dar. Diesen gibt es in NRW beispielsweise in jedem Kreis, bzw. jeder kreisfreien Stadt. Dieser unterstützt mit seinen vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangeboten und ist für Ratsuchende und Schulen somit eine wichtige Anlaufstelle. Schulpsychologen entwickeln zum Beispiel Konzepte zur Wiedereingliederung solcher Schülerinnen und Schüler, die für einen längeren Zeitraum die Schule nicht besuchen (können).

Schulische Probleme, die in Zusammenhang mit der Pflegesituation auftreten, sollten aber grundsätzlich zunächst dort beraten werden, wo sie auftreten. Betroffene Schülerinnen und Schüler können und sollten sich an ihre Klassenlehrerinnen und Lehrer, bzw. an die zuständige Schulleitung wenden. Außerdem stünden, so heißt es aus dem Schulministerium NRW, an den Schulen Beratungs- und Vertrauenslehrkräfte für diese Aufgabe zur Verfügung. Auch Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter seien geeignete Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler bei Problemen, die nicht direkt mit dem Unterricht zusammenhängen.

Schulsozialarbeit ist eine eigenständige, im Schulalltag verankerte Institution, die verschiedene Leistungen der Jugendhilfe wie Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischen Kinder- und Jugendschutz sowie die Förderung der Kinder in Familien miteinander verbindet. Für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern öffnet die Schulsozialarbeit neue Zugänge zum Leistungsangebot der Jugendhilfe und erweitert deren präventive, integrative und kurative Handlungsmöglichkeiten. In Einzelfällen bieten diese spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Trägern an (RdErl. vom 23.01.2008 BASS 21-13 Nr. 6).

Zusätzliche Hinweise:

Deutschland ist föderalistisch organisiert. Die staatliche Organisationsform der Bundesrepublik ist grundgesetzlich festgelegt und verfassungsrechtlich verankert. Die dort beschriebene enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist zwar ein Kennzeichen des föderalen Systems, die Bildungspolitik ist aber Sache der Bundesländer. Sie sind Träger der Kulturhoheit und das bedeutet unterschiedliche Voraussetzungen, Rechte und Pflichten im jeweiligen Schul- und Bildungswesen. 

Die gemeinsame Kultusministerkonferenz bemüht sich zwar, viele Aufgaben und Kompetenzen sowie gemeinsame Standards im Bund sicherzustellen, dennoch sind die zu lesenden Anmerkungen zu schulpflichtigen, pflegenden Kindern und Jugendlichen nicht grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet übertragbar. Die Hinweise beziehen sich auf das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen und die dortige Schulgesetzgebung

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß des gesetzlichen Anspruchs aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung ist privat Versicherten vorbehalten. compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 500 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig.

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